Satzung
§ 1 Name und Rechtsnatur
- Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Verein zur Förderung der Max-Planck-Realschule Bretten (= Förderverein der Max-Planck-Realschule). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Bretten.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig.
- Der Verein unterstützt die Schule in ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Außerdem pflegt der Verein die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern und Lehrern sowie mit Förderern und Freunden.
- Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen, indem er insbesondere:
- sich für die Förderung der Gemeinschaft zwischen den Schülern, Lehrer und Eltern einsetzt;
- für die Schüler persönlichkeitsbildende und berufsvorbereitende Maßnahmen initiiert und begleitet;
- in Ergänzung zu den öffentlichen Mitteln Zuwendungen für Einrichtungen der Max-Planck-Realschule bereitstellt und die Durchführung von Veranstaltungen der Realschule unterstützt;
- einmalige Beihilfen an finanziell bedürftige Schüler für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gewährt;
- um Verständnis und Interesse der Öffentlichkeit für die Belange der Realschule wirbt.
- Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand darf im Sinne §2 entschädigt werden. - Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das Vermögen dem Schulträger übertragen, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, schulischen Zielen der Max-Planck-Realschule Bretten zuzuführen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
- ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Max-Planck-Realschule Bretten besuchen oder besucht haben, sowie Lehrkräfte, die dem Kollegium der Max-Planck-Realschule Bretten angehören oder angehörten und natürliche und juristische Personen als Freunde und Gönner der Schule.
- über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Vorstand im Sinne der Aufnahme oder Ablehnung. Gegen die Ablehnung ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Minderjährige Bewerber bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
- Personen, die sich um die Max-Planck-Realschule Bretten oder deren Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod oder Liquidation;
- durch schriftliche Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied, wirksam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres;
- durch Ausschluss. Letzterer ist zulässig durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied sich ein vereinsschädigendes Verhalten zuschulden kommen lässt, insbesondere mit einem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr in Verzug ist und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, gegen deren Entscheidung der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
§ 4 Beiträge und Spenden
- Der Verein erhebt von den ordentlichen Mitgliedern einen Jahresmindestbeitrag – fällig jeweils zum Jahresbeginn und erstmalig bei der Aufnahme. Über die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit und mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Dabei ist die Erfüllung des Vereinszwecks und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Mitglieder können über den Jahresmindestbeitrag weitere Beträge einmalig oder regelmäßig leisten und sich hierzu verpflichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zu Zahlung des Jahresbeitrags freigestellt. Studierenden, Schülern oder anderen Mitgliedern, die in Berufsausbildung stehen oder Mitgliedern, die aus wirtschaftlichen Gründen zur Zahlung des Betrages außerstande sind, kann der Vorstand auf Antrag Stundung, Teil- oder Ganzerlass gewähren.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Beirat
- der/die amtierende Elternbeiratsvorsitzende/r ist automatisch Mitglied des Beirates.
- die Hauptversammlung
§ 6 Vorstandschaft
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister.
- Die Vorstandsmitglieder vertreten die Vereinigung einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist verabredet, dass die Vereinigung durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die weiteren Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge des Abs. (1) vertreten wird.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf durch die Einberufung des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch das in Abs. (2) vertretende Vorstandsmitglied zusammen. In der Regel erfolgt die Einberufung in geeigneter Form. Es wird mit Email in Textform eingeladen, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sieben Tagen, wenn nicht die Vorstandsmitglieder hierauf verzichten. Beschlussfassungen geschehen mit 3/4 Mehrheit. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens oder andere Aufgaben, die ihm nach Satzung und durch die Hauptversammlung übertragen sind.
- Der Vorstand hat das Recht, ohne Zustimmung und extra einberufener außerordentlicher Hauptversammlung, für §2 Zwecke des Vereins Entscheidungen zu treffen und kann über einen Betrag von bis zu 1500Euro im Einzelfall verfügen. Diese Entscheidungen müssen vom Vorstand mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Diese Entscheidungen dürfen über Emailverkehr oder Telefon ausgetauscht und beschlossen werden.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen ohne Stimmrecht einbeziehen. Der Vorstand trifft nach Beratung mit dem Beirat alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Vorstand und Beirat tagen bei allen Angelegenheiten möglichst gemeinsam. Das Protokoll einer Vorstandssitzung wird auf der nächsten gemeinsamen Sitzung verlesen. - Über die Beschlüsse der Vorstandssitzung errichtet der Schriftführer ein Protokoll, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu verlesen ist.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.Der erste Vorsitzende und der Schriftführer werden in den Jahren mit einer ungeraden Jahreszahl gewählt.Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden in den Jahren mit einer geraden Jahreszahl gewählt.
- Minderjährige Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Die zwei Kassenprüfer werden für zwei Jahre, jeweils einer in den Jahren mit einer geraden Jahreszahl und der andere in den Jahren mit einer ungeraden Zahl. Eine Widerwahl ist zulässig.
§ 7 Beirat
- Der gewählte Beirat besteht aus höchstens acht Mitgliedern, von denen mindestens je ein Vertreter der Elternschaft, dem aktiven Lehrerkollegium, der Schülerschaft und dem Freundeskreis der Max-Planck-Realschule Bretten angehören sollten. Sie werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Zusätzlich können weitere Beisitzer ohne Stimmrecht zu den Vorstandsitzungen eingeladen werden wie zum Beispiel:
- der Leiter der Max-Planck-Realschule oder sein Stellvertreter
- der Schülersprecher der Max-Planck-Realschule oder sein Stellvertreter für die Dauer ihrer Ämter, auch wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
- Außenstehende Personen in beratender Tätigkeit.
- Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Beratung und Beschlussfassung über alle Sachfragen und bei der Durchführung von Veranstaltungen.
§ 8 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Die ordentliche Hauptversammlung tritt im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand gemäß §6, Abs. (2) schriftlich an alle Vereinsmitglieder oder in Form einer Anzeige in dem Wochenblatt „Brettener Woche“, vom Werbung, Marketing und Verlag GmbH+Co.KG, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
- Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand zu jeder erforderlichen Zeit mit den Ladungsformalitäten wie zu der ordentlichen Hauptversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung von ihm verlangt.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder sein satzungsgemäßer Vertreter. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Soweit nicht qualifizierte Mehrheit durch die Satzung vorgeschrieben ist, entscheidet die Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist gegeben, wenn ordnungsgemäß geladen ist.
- Eine Satzungsänderung kann mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein und mit der Mehrheit von mindestens drei Vierteilen der Anwesenden zustimmen. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so kann der Vorstand unter Beachtung der Ladungsformalitäten innerhalb eines Monats eine neue, außerordentliche Hauptversammlung einberufen mit dem einzigen bekannt zu machenden Tagesordnungspunkt des Beschlusses über die Auflösung. Diese außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind
- Bericht des Vorsitzenden über die Zeit seit der letzten Hauptversammlung;
- Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und Prüfberichte der von der Hauptversammlung jeweils zu 2 Jahren zu wählenden Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstandes;
- Neuwahl des Vorstandes, der Beiratsmitglieder und der Kassenprüfer, sofern hierzu satzungsgemäß Anlass besteht oder die nicht mehr besetzt sind (neu zu besetzende Ämter werden nur für den Rest der ordentlichen Amtszeit besetzt);
- Entscheidungen über die satzungsmäßigen Berufungen an die Hauptversammlung (Ablehnung eines Aufnahmegesuches, Ausschluss) und alle ihr zugewiesenen Entschließungen und Anträge, die vom Vorstand nicht allein getroffen werden können oder die er ohne die Hauptversammlung nicht treffen will.
- Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe durch Vertreter oder Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf oder Handheben, wenn nicht der Vorsitzende geheime Abstimmung anordnet oder ein Drittel der Erschienenen dies verlangt.
- Über die Beschlüsse der Hauptversammlung errichtet der Schriftführer ein Protokoll, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und bei der nächsten Hauptversammlung zu verlesen ist.
§ 9 Verfügung
Alle Medien, Geräte, Instrumente und Sachleistungen für Lehr- und Lernzwecke, die vom Verein für die Max-Planck-Realschule Bretten angeschafft wurden, gehen in das Eigentum des Schulträgers über.
§ 10 Veröffentlichung
Siehe § 8 Absatz 2
Bretten, den 25. Juli 2017